Allgemeine Geschäftsbedingungen

BE Forderungsmanagement UG (haftungsbeschränkt)

Dessauerstraße 6

80992 München

– nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „BE“ –

Präambel

Jeder von der BE Forderungsmanagement UG (haftungsbeschränkt), im folgenden BE, übernommene Auftrag wird ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB ausgeführt. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, sowie sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Bestätigung durch die BE. Das Vorstehende gilt insbesondere für die Änderung und Ergänzung des Auftrags.

Teil A. Inkassorahmenvereinbarung

§ 1 Leistungsgegenstand und Auftragserteilung

  1. Auftragsgegenstand ist die Einziehung von Forderungen in Deutschland im Namen des Auftraggebers, sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Die Beauftragung erfolgt durch das Auftragsformular der BE. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die BE im vorgerichtlichen Inkassoverfahren nur mit dem Einzug solcher Forderungen zu beauftragen, die tatsächlich gegenüber dem Schuldner bestehen und darüber hinaus auch fällig und frei von Rechten Dritter sind und bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet. Der Auftraggeber wird darüber hinaus der BE nur Forderungen zum Einzug übergeben, die noch nicht verjährt sind. Die BE ist nicht verpflichtet, eingehende Forderungen auf Ihre Verjährung hin zu prüfen.
  2. Die Wahl der zum Forderungseinzug zweckentsprechenden Maßnahmen ist der BE überlassen. Die gerichtliche Durchsetzung der einzelnen Forderung/en ist der BE ebenfalls überlassen. Die BE ist berechtigt, Zahlungsvereinbarungen zu treffen und Stundungen zu gewähren. Die Gewährung von Nachlässen auf die Forderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
  3. Während der Dauer des Auftragsverhältnisses hat sich der Auftraggeber jeglicher Maßnahmen zu enthalten, insbesondere hat er mit dem Schuldner keine separaten Vereinbarungen zu treffen. Dies gilt gleichermaßen für Verfügungen über die Forderung zugunsten Dritter. Der Auftraggeber wird die BE über Zahlungen des Schuldners, die Forderung betreffende Korrespondenz und weitere Vorkommnisse, wie zum Beispiel Warenretouren, Gutschriften o. ä. unverzüglich informieren.

§ 2 Leistungen der BE

  1. Die Leistungen im außergerichtlichen Verfahren:
    a. Entgegennahme des Auftrags
    b. Beratung des Auftraggebers über den Ablauf des außergerichtlichen Mahnverfahrens
    c. Beratung über die Geltendmachung von Zinsen nach §§ 247, 288 BGB
    d. Einarbeitung in die Thematik und Beschaffung von Informationen (z.B. Handelsregisterauszug, Einwohnermeldeamt-Abfrage, Bonitätsabfrage etc.)
    e. rechtliche Würdigung des Sachverhalts.
    f. Mahnungsanschreiben an die Schuldner des Auftraggebers mit einer einzelfallbezogenen rechtlichen und ausführlichen Würdigung des Sachverhaltes.
    g. Entgegennahme von Mitteilungen des Schuldners
    h. Beratung über Zahlungsvereinbarungen (Ratenzahlung, Stundung)
    i. Beratung über den möglichen weiteren Verlauf des Verfahrens (gerichtlicher Mahnantrag, Vollstreckungsauftrag, Zwangsvollstreckung)
  2. Die Leistungen im gerichtlichen Mahnverfahren:
    a. Entgegennahme des Auftrags
    b. Beratung des Auftraggebers über den Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens
    c. Formulierung des Antrags inklusive Beschaffung des notwendigen Formulars
    d. Entgegennahme der Mitteilung über die Zustellung des Mahnbescheids
    e. Entgegennahme etwaiger Beanstandungen durch das Gericht (Monierung)
    f. Entgegennahme der Mitteilung des Widerspruchs seitens des Antragsgegners und des Zeitpunkts der Einlegung
    g. Rücknahme des Mahnantrags
    h. Mitteilung des Widerspruchs an den Auftraggeber
  3. Die Leistungen im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids:
    a. Entgegennahme des Auftrags
    b. Beratung des Auftraggebers über den Ablauf des Verfahrens
    c. Formulierung des Antrags inklusive Beschaffung des notwendigen Formulars
    d. Entgegennahme der Mitteilung über die Zustellung des Vollstreckungsbescheids
    e. Entgegennahme etwaiger Beanstandungen durch das Gericht (Monierung)
    f. Entgegennahme der Mitteilung des Einspruchs seitens des Antragsgegners und des Zeitpunkts der Einlegung
    g. Rücknahme des Antrags
    h. Mitteilung des Einspruchs an den Auftraggeber
  4. Die Leistungen im Zwangsvollstreckungsverfahren
    a. Entgegennahme des Auftrags
    b. Beratung über Fristen und den Ablauf des Vollstreckungsverfahrens
    c. Formulierung des Antrags und Beschaffung des notwendigen Formulars
    d. Beauftragung eines Gerichtsvollziehers
    e. Korrespondenz mit dem Gerichtsvollzieher
    f. ständige Unterrichtung des Auftraggebers über den Stand des Verfahrens

§ 3 Ausschließlichkeit und Pflichten des Auftraggebers

  1. Nach Auftragserteilung erfolgen sämtliche Maßnahmen zur Forderungsrealisierung nach pflichtgemäßem Ermessen ausschließlich durch die BE. Der Auftraggeber muss der BE sämtliche auftragsbezogenen und zweckdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird nach Auftragsstellung nicht ohne schriftliche Zustimmung durch die BE mit dem Schuldner verhandeln. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die BE unverzüglich über die die Forderung betreffende Korrespondenz und weiteren Vorkommnisse zu informieren. Für Schäden, die durch ein eigenmächtiges Handeln oder sonstige Pflichtverletzungen des Auftraggebers entstehen, hat dieser Ersatz zu leisten in Höhe der angefallenen Inkassokosten und Auslagen.
  2. Für den rechtlichen Bestand der Forderung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er haftet für etwaige Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Der Auftraggeber versichert, dass die Forderung fällig ist und der Schuldner sich in Verzug befindet.

§ 4 Ermittlungen vor Beginn des Forderungseinzuges

  1. Ermittlungen, die vor Einleitung des Forderungseinzugsverfahrens von der BE durchgeführt werden, sind für den Auftraggeber kostenlos, dies gilt auch für den Fall der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Forderung. Satz 1 gilt nicht für den Fall, dass die BE kostenpflichtige und erforderliche Informationen (z.B. Handelsregisterauszug und Schuldnerverzeichnis) beschafft hat. Diese Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
  2. Beitreibungsmaßnahmen im Ausland werden von der BE nur in Form einer separaten schriftlichen Vereinbarung durchgeführt.

Teil B. Forderungseinzug, Verrechnung und Erfolgsprovision

§ 5 Forderungseinzug im außergerichtlichen Verfahren

  1. Wird eine der BE zum Einzug übertragene Forderung hinsichtlich Ihrer Hauptforderung im außergerichtlichen Verfahren vollständig realisiert, entstehen dem Auftraggeber Gebühren. Die Gebühren für das außergerichtliche Verfahren bemessen sich nach der Höhe der Forderung und werden nach § 4 RDGEG, §§ 2, 13 ff. RVG und der VV RVG ermittelt. Sie werden – soweit gesetzlich möglich – dem Schuldner als Verzugsschaden des Auftraggebers weiterbelastet. Dazu ermächtigt der Auftraggeber die BE, die ihm entstandenen Kosten bis zur gesetzlich zulässigen Erstattungshöhe von dem Schuldner einzufordern.
  2. Wird eine der BE zum Einzug übertragene Forderung nur teilweise realisiert, wird der eingezogene Betrag nach der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge gem. §§ 366, 367 BGB abgerechnet und ausgezahlt.

§ 6 Forderungseinzug im gerichtlichen Verfahren

  1. Die BE führt in Vollmacht des Auftraggebers hinsichtlich der zum Einzug übertragenen Forderung das gerichtlichen Mahnverfahren bis zur Erlangung eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides (Titel) und der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers durch. Dem Auftraggeber entstehen hierdurch Gebühren. Die Gebühren für das gerichtliche Verfahren bemessen sich nach der Höhe der Forderung und werden nach § 4 RDGEG, § 2, 13 ff. RVG und der VV RVG ermittelt. Sie werden – soweit gesetzlich möglich – dem Schuldner als Verzugsschaden des Auftraggebers weiterbelastet. Dazu ermächtigt der Auftraggeber die BE, die ihm entstandenen Kosten bis zur gesetzlich zulässigen Erstattungshöhe im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einzufordern.
  2. Das gerichtliche Mahnverfahren kann wie folgt beendet werden:
    a. Der Schuldner legt innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen keinen Widerspruch ein. In diesem Fall kann durch die BE der Vollstreckungstitel beantragt werden.
    b. Der Schuldner legt innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen Widerspruch ein. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Wahl, ob das Verfahren beendet wird oder ein Rechtsanwalt mit der Durchführung des streitigen Verfahren beauftragt werden soll.
  3. Das Verfahren zur Beantragung des Vollstreckungsbescheids kann wie folgt beendet werden:
    a. Der Schuldner erhebt innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen keinen Einspruch. In diesem Fall erhält der Auftraggeber einen vollstreckbaren Titel (Vollstreckungstitel) und die BE kann das Zwangsvollstreckungsverfahren unter Beauftragung eines Gerichtsvollziehers durchführen.
    b. Der Schuldner erhebt innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen Einspruch. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Wahl, ob das Verfahren beendet wird oder ein Rechtsanwalt mit der Durchführung des streitigen Verfahren beauftragt werden soll.

§ 7 Forderungseinzug titulierter Forderungen

  1. Die BE führt in Vollmacht des Auftraggebers für diesen die Betreibung ausgeklagter Forderungen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahren durch.
  2. Für den Forderungseinzug titulierter Forderungen gelten die Ausführungen des § 6 Absatz 1 entsprechend.

§ 8 Verrechnung, Auskehrung und Erfolgsprovision

  1. Zahlungseingänge der Schuldner oder Dritter bei der BE oder bei den von der BE beauftragten Rechtsanwälten werden zunächst mit der Inkassovergütung, dann mit den sonstigen verauslagten Kosten respektive Rechtsanwaltsgebühren und Forderungen verrechnet. Die dabei entstehenden Fremdgeldbeträge werden über ein internes unverzinsliches Konto abgewickelt. Diesbezüglich tritt der Auftraggeber den Auszahlungsanspruch aus Verzugsschaden gegen den Schuldner bis zur Höhe der Inkassovergütung und Auslagen in entsprechender Höhe an die BE ab. Die BE nimmt die Abtretung ausdrücklich an. Die BE ist berechtigt, sämtlich vereinnahmtes Fremdgeld auch auf Forderungen zu verrechnen.
  2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen nur berechtigt, soweit seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftraggeber darf die ihm aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte nur mit vorheriger Zustimmung der BE auf Dritte übertragen.
  3. Auskehrung der unwiderruflich realisierten Gelder erfolgt ausschließlich und unverzüglich nach Aktenabschluss. Sofern der Schuldner Zahlungen per Lastschrift oder Scheck begleicht, wird die Abrechnung darin enthaltener Fremdgelder frühestens nach Ablauf der Widerrufsfrist respektive nach endgültiger Gutschrift auf dem Bankkonto der BE erstellt.
  4. Über die Gebühr hinaus kann zudem ein prozentualer Anteil von der Hauptforderung als Erfolgsprovision vertraglich vereinbart werden.
  5. Die Erfolgsprovision ist fällig, wenn der Schuldner die Forderung ganz oder zum Teil bezahlt.
  6. Unmittelbare Leistungen des Schuldners oder eines Dritten an den Auftraggeber lassen den Erfolgshonoraranspruch der BE unberührt.

§ 9 Umsatzsteuer und Erstattungsfähigkeit

  1. Zu den Leistungen der BE wird nach Nr. 7008 VV RVG die Umsatzsteuer i.H.v. derzeit 19% hinzugerechnet. Die Umsatzsteuer ist von dem Schuldner des Auftraggebers nur dann erstattungsfähig, wenn der Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist kein erstattungsfähiger Schaden entstanden.
  2. Aufgrund der Unstimmigkeit innerhalb der Rechtsprechung bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, kann es erforderlich sein, dass der Auftraggeber unter Umständen im ordentlichen Gerichtsverfahren auch im Fall des Erfolges einen Teil oder den Vollbetrag der Inkassokosten zu tragen hat.

Teil C. Haftung

§ 10 Haftung der BE

  1. Die BE haftet nicht in den Fällen der unter § 1 und § 3 genannten Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere nicht für falsche Angaben, eigenmächtiges Handeln und den Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des Auftraggebers.
  2. Die BE haftet ausschließlich für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Die BE haftet ungeachtet des Satz 1 in den Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, der Verletzung von vertragswesentlicher Pflichten und der Verletzungen nach dem Produkthaftungsgesetz bereits für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung für die einfache Fahrlässigkeit nach Satz 2 ist auf den üblicherweise zu erwartenden Schaden maximal auf die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung begrenzt.
  3. Für die Erfüllungsgehilfen der BE geltend diese Haftungsbegrenzungen entsprechend.

Teil D. Aufbewahrungspflicht, Widerrufsrecht und Kündigung

§ 11 Aktenaufbewahrungspflicht

Die Pflicht zur Aufbewahrung von Handakten erlischt 24 Monate nach erteilter Endabrechnung.

§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen das Auftragsverhältnis zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag der Beauftragung. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber die BE Forderungsmanagement UG (haftungsbeschränkt), Dessauerstr. 6, 80992 München, E-Mail: erle@be-forderungsmanagement.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, das Auftragsverhältnis zu widerrufen, informieren.
  2. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn die BE die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Des Weiteren erlischt das Widerrufsrecht, wenn die BE mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung im Auftragsformular erteilt hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch die BE verliert. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des Auftraggebers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.
  3. Wird der Vertrag von dem Auftraggeber widerrufen, hat die BE alle Zahlungen, die sie vom Auftraggeber erhalten hat unverzüglich und spätestens innerhalb vierzehn Tage ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages bei der BE eingegangen ist.
  4. Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Dienstleistung der BE während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat er einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er der BE von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

§ 13 Kündigung

  1. Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, kann der Auftraggeber mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Quartals das Vertragsverhältnis kündigen. Eine Kündigung während eines laufenden Teilzahlungsvergleiches ist innerhalb der Kündigungsfrist möglich, jedoch wird der Honoraranspruch der BE davon nicht beeinträchtigt. In diesem Fall wird eine Vollzahlung des Schuldners angenommen und die Gesamtvergütung (Pauschalhonorar, Verzugsschaden, Erfolgshonorar und Auslagen) sofort zur Zahlung fällig. Bis zur vollständigen Zahlung dieser Gesamtvergütung durch den Auftraggeber steht der BE ein Zurückbehaltungsrecht an den Vollstreckungsunterlagen zu.
  2. Dem Auftraggeber kommt im Fall der Kündigung eine Mitwirkungspflicht zu. Antwortet der Auftraggeber nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nicht auf Rückfragen der BE, darf die BE den Auftrag abschließen und sämtliche entstandenen Kosten dem Auftraggeber berechnen.
  3. Der Auftrag der BE ist beendet, wenn die restlose Befriedigung des Auftraggebers für die Hauptforderung, die Zinsen und die Kosten, auch die Kosten, die der BE für ihre Tätigkeit entstanden sind, eingetreten ist.
  4. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Forderung ist der Auftrag der BE beendet, nachdem alle ihr zumutbaren Realisierungsmöglichkeiten sachgerecht und gewissenhaft ausgeschöpft wurden.

Teil E. Sonstiges

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Auftragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist München.
  2. Die BE ist dazu berechtigt, die AGB alle 6 Monate zu überprüfen und nach Mitteilung an die Auftraggeber der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Auftragsverhältnisse zu ändern.Sollte der Auftraggeber der Änderung nicht zustimmen, hat er das Recht zur fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten werden zeitanteilig ermittelt und abgerechnet.

Stand: 16.09.2021